Öffentliches Baurecht

Der Fachanwalt für Verwaltungsrecht besitzt (u.a.) besondere Kenntnisse im öffentlichen Baurecht. Dieses betrifft anders als das private Baurecht das Verhältnis des Bauherrn (als Bürger) gegenüber der Behörde, die ihm als Bauaufsichts- oder Baugenehmigungsbehörde begegnen kann, oder auch als Stadtplanungsamt. Häufig sind hierbei auch Fragen des Umweltrechts zu beantworten, außerdem des Straßen- und Wegerechts (hinsichtlich der Erschließung) oder auch des Wasserrechts (z.B. bei Bauvorhaben in Überschwemmungsgebieten).

Das öffentliche Baurecht hat deshalb auch seine eigenen Gesetze: Bundesgesetze wie das Baugesetzbuch (BauGB) und die Baunutzungsverordnung (BauNVO) auf der einen und Landesgesetze wie die Bayerische Bauordnung (BayBO) auf der anderen Seite. Während BauGB und BauNVO im Wesentlichen regeln, wo was gebaut werden darf, schreibt die BayBO vor, wie das Verfahren abläuft und wie genau gebaut werden muss.

Bauen ist zwar eigentlich erlaubt (Baufreiheit), grundsätzlich aber (präventiv) verboten (mit Erlaubnisvorbehalt): wer bauen will, braucht (soweit kein Fall der Genehmigungsfreistellung oder Verfahrensfreiheit gegeben ist) eine Baugenehmigung. Ob er diese bekommt, kann er maßgeblich durch die Gestaltung des Bauantrags beeinflussen. Deshalb ist es gerade im öffentlichen Baurecht wichtig, möglichst früh (fach-) anwaltlichen Rat einzuholen. Dies gilt erst recht für den, der ohne die erforderliche Baugenehmigung gebaut hat und (repressiv) den bauaufsichtlichen Eingriffsbefugnissen begegnet: Baueinstellung, Nutzungsuntersagung oder sogar Beseitigung. Werden solche Verfügungen nicht (rechtzeitig) angefochten (oder ihre sofortige Vollziehung angeordnet), können sie mit Zwangsgeld (und Ersatzzwangshaft), Ersatzvornahme und sogar unmittelbarem Zwang vollstreckt werden.

Zur Erlangung einer (versagten) Baugenehmigung ist der Verwaltungsrechtsweg ebenso eröffnet wie zur Anfechtung einer bauaufsichtlichen Anordnung, da der Streit des Bürgers mit der Behörde nach den Vorschriften des öffentlichen Baurechts entschieden wird, so dass eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art im Sinn des § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO vorliegt. Das Verwaltungsgericht Regensburg ist als einziges bayerisches Verwaltungsgericht in erster Instanz für zwei Regierungsbezirke zuständig, die Oberpfalz und Niederbayern. In zweiter Instanz entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Sitz in München, als Revisionsinstanz das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig.