Vergaberecht

Der Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht besitzt (u.a.) besondere Kenntnisse im Recht der öffentlichen Vergabe von Bauaufträgen. Dieses gehört im weiteren Sinne zum Verwaltungsrecht, weil es sich vor allem an öffentliche Auftraggeber wendet.

Anders als das private Baurecht hat das Vergaberecht auch seine eigenen Gesetze, die aufgrund europarechtlicher Einflüsse nicht mehr nur haushaltsrechtliche Bedeutung besitzen, sondern auch dem Schutz der Bieter dienen: das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) regelt die Vergabe öffentlicher Aufträge in einem eigenen Teil und wird ergänzt durch die Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (VgV). Je nach zu vergebendem Auftrag finden im Übrigen die Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL), die Vergabeordnung für freiberufliche Dienstleistungen (VOF) oder die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) Anwendung.

Das Vergaberecht normiert nicht nur Vergabeverfahren und Nachprüfungsverfahren, sondern wird in den Nebenbestimmungen von Zuwendungsbescheiden regelmäßig zur Voraussetzung staatlicher Förderung gemacht. Verstöße gegen vergaberechtliche Vorschriften können deshalb zu enormen finanziellen Einbußen führen; Architekten und Projektsteuerer tragen bei schuldhafter Pflichtverletzung das Regressrisiko. Die am 17.07.13 in Kraft getretene (siebte) Novelle der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) hat aus deren Sicht eine erhebliche Aufwertung des Vergaberechts bewirkt – in schuldrechtlicher, aber auch in haftungsrechtlicher Sicht.

Während diese Fragen vor die ordentlichen Gerichte gehören (wie das private Baurecht überhaupt) und für die Rücknahme von Förderungsbescheiden nebst Rückforderung gewährter Zuwendungen der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist (wie allgemein im Verwaltungsrecht), unterliegt die Vergabe öffentlicher Aufträge selbst der Nachprüfung durch die Vergabekammern, in Nordbayern (samt Oberpfalz) der Regierung von Mittelfranken. Gegen deren Entscheidungen ist die sofortige Beschwerde zum Oberlandesgericht München zulässig, bei dem ein Vergabesenat gebildet worden ist.

Da sowohl für das Vergabeverfahren als auch für das Nachprüfungsverfahren besondere Vorschriften und spezielle Fristen gelten, empfiehlt sich (fach-) anwaltliche Beratung und Vertretung.