Wasserrecht

Der Fachanwalt für Verwaltungsrecht besitzt (u.a.) besondere Kenntnisse im Wasserrecht. Dieses hat, soweit am oder im Wasser (oder in Überschwemmungsgebieten) gebaut wird, Berührungspunkte zum öffentlichen Baurecht. Wasser als Medium spielt natürlich, nicht zuletzt wenn es um Altlasten geht, auch im Umweltrecht eine Rolle.

Das Wasserrecht hat deshalb auch seine eigenen Gesetze: zunächst das Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz – WHG), durch das der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit Gebrauch gemacht hat. Seit der so genannten Föderalismusreform (durch Gesetz vom 28.8.2006) können die Länder hiervon abweichende Regelungen treffen – wie der Freistaat mit seinem Bayerischen Wassergesetz (BayWG) vom 25.02.10. Ergänzend gilt das (Bayerische) Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG).

Die Benutzung eines Gewässers bedarf der Erlaubnis oder der Bewilligung. Diese hat durch die so genannte Energiewende erheblich an Bedeutung gewonnen, v.a. in Bezug auf Wasserkraftanlagen. Auch Abwasserbeseitigung und Hochwasserschutz werfen regelmäßig bedeutsame Fragen aus dem Wasserrecht auf. Sie beantworten sich zum Teil aus dem „Wasserbuch“, das in Bayern die Kreisverwaltungsbehörde führt. Ihr steht das Wasserwirtschaftsamt als Fachbehörde zur Seite. Zur Verhandlung „auf Augenhöhe“ mit diesen und anderen Behörden empfiehlt sich (fach-) anwaltliche Beratung und Vertretung im Verwaltungsverfahren, die notfalls auch Waffengleichheit im Verwaltungsprozess schafft. Da Verfahren vielfach formalisiert sind und nicht nur Rechtsbehelfsfristen vorsehen (die ein Rechtsmittel unzulässig machen), sondern auch (materielle) Ausschlussfristen (die zum Rechtsverlust führen), kommt es darauf an, diesen (fach-) anwaltlichen Rat rechtzeitig einzuholen.

Auch im Wasserrecht ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. Das Verwaltungsgericht Regensburg ist als einziges bayerisches Verwaltungsgericht in erster Instanz für zwei Regierungsbezirke zuständig, die Oberpfalz und Niederbayern. In zweiter Instanz entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Sitz in München, als Revisionsinstanz das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig.