Beamtenrecht, Dienstrecht

Der Fachanwalt für Arbeitsrecht und der Fachanwalt für Verwaltungsrecht besitzen besondere Kenntnisse im Beamtenrecht und öffentlichen Dienstrecht:

Neben einer Vielzahl von Konkurrentenklagen sind hier aus unserer täglichen Praxis disziplinarrechtliche Fallkonstellationen, aber auch Fragen der Abordnung, Versetzung und Umsetzung bis hin zu versorgungsrechtlichen Fragen zu nennen. Im Bereich des öffentlichen Dienstes sind zudem arbeits- und tarifvertragliche Kenntnisse sowie Kenntnisse im Bereich des Personalvertretungsrechts nötig, um den Besonderheiten der Beschäftigungsverhältnisse im öffentlichen Dienst gerecht zu werden. Nicht nur die Kündigung, sondern beispielsweise auch die Abmahnung sind im öffentlichen Arbeitsrecht nur unter besonderen Voraussetzungen möglich. Das Dienstverhältnis ist oft geprägt von speziellen Besonderheiten, die sich im „normalen“ Arbeitsrecht so nicht finden. Das öffentliche Dienstrecht bildet damit eine Teilmenge der Spezialisierungen des Fachanwalts für Verwaltungsrecht und des Fachanwalts für Arbeitsrecht.

Abhängig von der Ausgestaltung des Dienstverhältnisses ist entweder der Verwaltungsrechtsweg oder der Rechtsweg vor den Arbeitsgerichten eröffnet. Hier ist das Verwaltungsgericht Regensburg als einziges Bayerisches Verwaltungsgericht in I. Instanz für zwei Regierungsbezirke zuständig, die Oberpfalz und Niederbayern. In II. Instanz entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Sitz in München. In arbeitsrechtlichen Fallkonstellationen entscheidet das Arbeitsgericht Regensburg mit seinen Gerichtstagen in Straubing, Schwandorf, Landshut und Neumarkt, in II. Instanz das Landesarbeitsgericht München.

Wegen der relativ hohen Spezialisierung gerade im Bereich der Konkurrentenklagen geht unser Einzugsbereich aber weit über die Regierungsbezirke Oberpfalz und Niederbayern sowie über das Land Bayern hinaus, zumal sich mit fundierten Kenntnissen im Bereich des im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland verankerten Grundsatzes der Bestenauslese Fälle im gesamten Bundesgebiet lösen lassen, sei es bei Stellenbesetzungen im öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis, bei Dienstpostenbesetzungen im öffentlich rechtlichen Beamtenrechtsverhältnis oder auch bei kirchenrechtlichen Beamten- oder Dienstverhältnissen.