Privates Baurecht

Der Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht besitzt (u.a.) besondere Kenntnisse im privaten Baurecht. Dieses betrifft anders als das öffentliche Baurecht nicht das Verhältnis des Bauherrn (als Bürger) gegenüber (Planungs- und Bauaufsichts-) Behörden, sondern neben dem Bauvertragsrecht das Recht der Architekten und Ingenieure. Vor allem wenn öffentliche Auftraggeber beteiligt sind, kommt es auch auf das Recht der öffentlichen Vergabe von Bauaufträgen (Vergaberecht) an.

Ein privates „Baugesetzbuch“ gibt es – leider – immer noch nicht. In der Regel werden Werkverträge abgeschlossen, die sich nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) richten. Ergänzend hat die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) Teil B: Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen an Bedeutung gewonnen, auch unter privaten Auftraggebern. Die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen bepreist eine Verordnung, die HOAI. Eine weitere Verordnung regelt die Pflichten der Makler, Darlehensvermittler, Bauträger und Baubetreuer (Makler- und Bauträgerverordnung: MaBV).

Aus Sicht des Fachanwalts für Bau- und Architektenrecht verwundert oft, wie wenig Sorgfalt mehr oder minder alle am Bau Beteiligten (Bauherr, Auftraggeber, Auftragnehmer, Bauunternehmen, Generalunternehmer, Subunternehmer, Nachunternehmer, Architekt, Ingenieur, Tragwerksplaner, Generalplaner, Subplaner, Grundstückseigentümer) den rechtlichen Grundlagen der Planung und Ausführung eines Bauvorhabens widmen – häufig umso weniger, je höher man hinaus will. Möglichkeiten zur vertraglichen Gestaltung werden vertan, der Grundstein für nachfolgende Konflikte ist gelegt. Gerade wenn Streit vermieden werden soll, empfehlen sich stattdessen klare und tragfähige Vereinbarungen. (Fach-) anwaltliche Beratung kann hierbei helfen.

Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten wie solche aus dem privaten Baurecht gehören vor die ordentlichen Gerichte, angefangen beim Amtsgericht (Regensburg), über dessen Urteile in zweiter Instanz das Landgericht (Regensburg) entscheidet. Dieses ist in erster Instanz zuständig, wenn der Streitwert 5.000 Euro übersteigt; über die Berufung urteilt dann das Oberlandesgericht (Nürnberg). Unter bestimmten Voraussetzungen kann auch noch der Bundesgerichtshof (in Karlsruhe) als Revisionsinstanz angerufen werden.

Im privaten Baurecht können hohe Streitwerte und lange Prozesslaufzeiten zu unerfreulichen Verfahren führen. Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung können eine sinnvolle Alternative darstellen, wenn es gelingt, den Blick von der bislang eingenommenen Position auf das eigentliche Interesse zu lenken – mit dem Ziel einer „win-win-Lösung“, von der beide Seiten profitieren. Vor allem bei großen Bauvorhaben einigen sich die Parteien oft in einer Schiedsklausel auf ein Schiedsgericht anstelle der staatlichen Gerichte. Auch hierbei empfiehlt sich natürlich (fach-) anwaltliche Beratung.