Straßen- und Wegerecht

Der Fachanwalt für Verwaltungsrecht besitzt (u.a.) besondere Kenntnisse im Straßen- und Wegerecht. Da dieses Einfluss auf die Erschließung von Baugrundstücken hat, bestehen Verknüpfungen zum öffentlichen Baurecht und zum Abgabenrecht.

Das Straßen- und Wegerecht hat deshalb auch seine eigenen Gesetze: Für Staatsstraßen, Kreisstraßen, Gemeindestraßen und sonstige öffentliche Straßen das (Bayerische) Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG), für Bundesstraßen des Fernverkehrs das Bundesfernstraßengesetz (FStrG). Verfahrensfragen regeln sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes (VwVfG) oder des Landes Bayern (BayVwVfG).

Zentraler Begriff des Straßen- und Wegerechts ist die Widmung, d.h. die Verfügung, durch die eine Straße die Eigenschaft einer öffentlichen Straße erhält. Diese vermittelt einem Grundstück die Erschließung, die es braucht, damit es bebaut werden darf, ist für die Werthaltigkeit einer Immobilie also elementar – als Kehrseite der Medaille können freilich Erschließungsbeiträge und Ausbaubeiträge anfallen. Gegenstück zur Widmung ist die Einziehung, die verfügt wird, wenn eine Straße jede Verkehrsbedeutung verloren hat. Die Benutzung der Straßen im Rahmen ihrer Widmung für den Verkehr ist jedermann gestattet und nennt sich „Gemeingebrauch“. Die Benutzung der Straßen über den Gemeingebrauch hinaus (Sondernutzung) bedarf der Erlaubnis.

Planung und Bau von Straßen und Wegen wickeln sich nicht nur in nichtförmlichen Verwaltungsverfahren ab, sondern auch über Planfeststellungsverfahren und Bebauungspläne. Gerichtlicher Rechtsschutz kommt, soweit er überhaupt eröffnet ist, oft zu spät, so dass es darauf ankommt, frühzeitig (fach-) anwaltlichen Rat einzuholen, um die jeweiligen Einwendungen und Anregungen rechtzeitig vorzubringen. Unterbleibt die gebotene Stellungnahme, kann dies nicht nur zur (formellen) Unzulässigkeit eines Rechtsmittels führen, sondern sogar zum materiellen Ausschluss, d.h. zum Rechtsverlust. Dabei geht es manchmal um nicht weniger als den finalen Entzug von (Grund-) Eigentum.

Soweit eine Klage im Verwaltungsrechtsweg zulässig ist, ist in erster Instanz grundsätzlich das Verwaltungsgericht zuständig, für die Regierungsbezirke Oberpfalz und Niederbayern das Verwaltungsgericht Regensburg. In zweiter Instanz entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Sitz in München, als Revisionsinstanz das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig. Betreffen die Streitigkeiten Planfeststellungsverfahren, müssen diese Gerichte zum Teil schon in erster Instanz angerufen werden.