Viel Rauch um nichts?

Das Rauchverbot in Gaststätten und Diskotheken nach dem Gesetz zum Schutz der Gesundheit. Informationsveranstaltung von Dr. Thomas Troidl, Dr. Matthias Ruckdäschel und Robert Sander.

Das Gesundheitsschutzgesetz findet auch und vor allem Anwendung auf Gaststätten im Sinn des Gaststättengesetzes (Art. 2 Nr. 8 GSG). Hierzu zählen alle Speise- und Schankwirtschaften einschließlich der Betriebe des Reisegewerbes und der Diskotheken sowie „Straußwirtschaften“. Nach der amtlichen Begründung spielt es keine Rolle, ob der Betrieb erlaubnis- oder gestattungspflichtig ist; auch eine Unterscheidung nach dem Speise- oder Getränkeangebot, der Größe, Gastfläche oder der Sitzplatzanzahl wird nicht getroffen. Cafés zählen ebenso zu Gaststätten wie Speiserestaurants und Bars. Für die Anwendung des Gesundheitsschutzgesetzes kommt es deshalb zuallererst auf den Begriff der Gaststätte an.

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